Mandatsbedingungen
§1 Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Mandatsbedingungen sind Bestandteil aller neu
begründeten Mandats-/ Vertragsverhältnisse zwischen der Anwaltskanzlei Batze
& Risse (im Folgenden Anwalt) und seinen Auftraggebern (fortan Mandant,
geschlechtsneutral verwendet) und, sofern bereits Mandatsverhältnisse bestehen
und noch andauern, im Wege der Ergänzung der bestehenden und noch andauernden
Mandats-/ Vertragsverhältnisse zwischen der Anwaltskanzlei Batze & Risse
und seinen Auftraggebern durch die Einverständniserklärung am Schluss dieser
Mandatsbedingungen.
(2) Das Mandat im Sinne dieser Bedingungen ist jeder Vertrag, der auf die
Erteilung von rechtlichem Rat und/oder Auskünften, auf die Geschäftsbesorgung,
auf die Prozessvertretung sowie auf die sonstige Vertretung des Auftraggebers
gegenüber Privatpersonen, Unternehmen, Behörden und sonstigen Institutionen
sowie den Gerichten durch die Rechtsanwälte an/für den jeweiligen Auftraggeber
gerichtet ist.
(3) Diese Mandatsbedingungen gelten auch für zukünftige Mandate, soweit
nicht schriftlich etwas anderes vereinbart wird.
(4) Bei Änderungen dieser Mandatsbedingungen gilt jeweils die aktuelle
Fassung. Bei bestehenden Mandatsverhältnissen gilt das nur, soweit der Mandant
nicht widerspricht. Der Mandant wird über Änderungen der Mandatsbedingungen
schriftlich oder in Textform unter Hinweis auf sein Widerspruchsrecht
unterrichtet.
§2 Auftragserteilung und Gegenstand der Tätigkeit
(1) Der Auftrag wird –unabhängig von der Unterzeichnung einer
Vollmachtsurkunde- erteilt und grundsätzlich an die Anwaltskanzlei Batze &
Risse erteilt, soweit nicht die Vertretung durch einen einzelnen Anwalt
vorgeschrieben ist oder durch gesonderte schriftliche Abrede vereinbart wird.
Die Zuordnung der jeweiligen Sachbearbeitung erfolgt durch die Anwaltskanzlei
Batze & Risse, wobei Wünsche des Mandanten zur Bearbeitung durch einen
bestimmten Anwalt nach Möglichkeit berücksichtigt werden. Der Auftrag wird
alsdann im Dezernat des mit der Sachbearbeitung betrauten Anwalts geführt.
(2) Durch das unaufgeforderte Zusenden von Unterlagen (z.B. per Brief,
E-Mail oder Fax) oder das Hinterlassen einer Nachricht auf einem
Anrufbeantworter bzw. einer anderen Mailbox kommt ein Mandatsverhältnis ohne
ausdrückliche Bestätigung durch den Anwalt nicht zustande.
Das Mandatsverhältnis kommt erst zustande mit der Annahme des Auftrags
durch den Anwalt, der bis dahin in seiner Entscheidung über die Mandatsannahme
grundsätzlich frei ist.
(3) Hat der Anwalt dem Mandanten auf dessen Anfrage hin ein Angebot –
insbesondere auch zum Abschluss einer Vergütungsvereinbarung – unterbreitet,
dann ist dieses für den im Angebot genannten Zeitraum bindend.
Ein vergütungspflichtiges Mandatsverhältnis kommt dann zustande, wenn der
Mandant das unterbreitete Angebot annimmt. In diesem Falle wird der Anwalt dem
Mandanten den Gegenstand und Inhalt des geschlossenen Vertrages binnen
angemessener Frist, spätestens für Ausführung der Dienstleistung in Schrift-
oder Textform (z. B. per Brief, E-Mail oder Fax) bestätigen und den
Vertragstext, der dem Mandanten auf Anfrage erneut übersandt wird, zur Akte
speichern oder nehmen.
(4) Der Gegenstand des Mandats und die zur Bearbeitung gewünschten
Tätigkeiten werden zwischen dem
Mandanten und dem Anwalt gesondert vereinbart.
(5) Die im Rahmen der Mandatsbearbeitung zu leistende Rechtsberatung des
Anwalts bezieht sich ausschließlich auf das Recht der Bundesrepublik
Deutschland. Sofern, die Rechtssache ausländisches Recht berührt, weist der
Anwalt hierauf rechtzeitig hin.
(6) Die Mandatierung umfasst, soweit nicht anders vereinbart, keine
steuerrechtliche Beratung und Vertretung. Etwaige steuerliche Auswirkungen hat
der Mandant durch fachkundige Dritte (z.B. Steuerberater, Wirtschaftsprüfer)
auf eigene Veranlassung klären zu lassen und etwaige Gestaltungsanforderungen
den Rechtsanwälten mitzuteilen.
(7) Gegenstand des Mandats ist die vereinbarte Leistung, nicht die
Erzielung eines bestimmten Erfolges.
(8) Der Anwalt ist berechtigt, zur Bearbeitung des Mandats Mitarbeiter
und/oder sonstige fachkundige Dritte heranzuziehen.
Sofern dadurch zusätzliche Kosten entstehen, verpflichtet sich der Anwalt,
zuvor die Zustimmung des Mandanten einzuholen.
(9) Zur Einlegung von Rechtsmitteln und Rechtsbehelfen ist der Anwalt nur
verpflichtet, wenn er vom Mandanten einen diesbezüglichen Auftrag erhalten und
diesen angenommen hat. Empfiehlt der Anwalt dem Mandanten eine bestimmte
Maßnahme (z. B. Einlegung oder Unterlassung von Rechtsmitteln, Abschluss oder
Widerruf von Vergleichen usw.) und nimmt der Mandant zu diesem Vorschlag nicht
binnen eines von dem Anwalt benannten Zeitraums Stellung, so gilt das Schweigen
des Mandanten als Zustimmung zu dem Vorschlag des Anwalts, wenn letzterer den
Mandanten zu Beginn des Zeitraums darauf hingewiesen haben, dass dessen
Schweigen mit Ablauf des benannten Zeitraums als Zustimmung gilt.
(10) Ändert sich die Rechtslage nach der Beendigung des Mandats, ist der
Anwalt nicht verpflichtet auf diese Änderungen und/oder die sich daraus
ergebenden Konsequenzen hinzuweisen, soweit nicht ausnahmsweise etwas anderes
ausdrücklich vereinbart ist.
§3 Vergütung
·
Vergütung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
·
Pauschalvergütung nach Rechtsanwaltsvergütungsgesetz,
Angelegenheit, dieselbe Angelegenheit, Folgeauftrag, Teilauftrag
·
Vergütung interne Tätigkeit,
·
Berechnung nach Gegenstandswert
·
Satz-Rahmengebühren und Mindesthöhe der Satz-
Rahmengebühren in Strafsachen + Sozialrechtsangelegenheiten, Einverständniserklärung,
·
Erfolgsvergütung,
·
Zwischenrechnungen und Vorschuss
·
Fälligkeit der Vergütung
·
Hinweis Kostentragung arbeitsrechtliche Angelegenheit,
Angelegenheit der freiwilligen Gerichtsbarkeit, sonstige Verfahren
·
Vergütung bei mehreren Mandanten in derselben
Angelegenheit
(1) Die Vergütung für die Tätigkeit in einer außergerichtliche
Angelegenheit und für eine Vertretung in gerichtlichen Verfahren
(Prozessvertretung) zuzüglich Auslagenersatz und nebst Umsatzsteuer in
jeweiliger gesetzlicher Höhe berechnet der Anwalt nach dem
Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (fortan RVG) in der jeweils gültigen Fassung, sofern
nicht eine abweichende schriftliche Vergütungsvereinbarung getroffen wird.
Die nach dem RVG und dem Rechtsanwaltsvergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu §2
Absatz 2 RVG) bestimmte Vergütung gilt im Mandatsverhältnis als üblich.
(2) Die Vergütung des Anwalts nach dem RVG ist eine Pauschalvergütung für
sämtliche Einzeltätigkeiten innerhalb derselben Angelegenheit. Dieselbe
Angelegenheit ist gegeben, wenn ein einheitlicher Auftrag vorliegt und die
Tätigkeit des Anwalts sich im gleichen Rahmen hält und ein innerer Zusammenhang
zwischen den einzelnen Gegenständen der anwaltlichen Tätigkeit besteht. Für
Folgeaufträge oder mehrere Teilaufträge liegt ein einheitlicher Auftrag
zugrunde, wenn der Anwalt hiermit einverstanden ist und wenn der erste Auftrag
noch nicht vollständig erledigt ist und wenn der Folgeauftrag mit dem ersten
Auftrag in einem Zusammenhang steht.
Das Einverständnis des Anwalts für Folgeaufträge oder Teilaufträge als
einheitlicher Auftrag mit dem ersten Auftrag liegt dann vor, wenn der Anwalt
sein Einverständnis ausdrücklich und schriftlich dem Mandanten erteilt.
Andernfalls liegt mit dem Folgeauftrag oder weiteren Teilauftrag ein neuer
Auftrag vor.
(3) Für Tätigkeiten des Anwalts in außergerichtlichen Angelegenheiten, ohne
dass der Anwalt nach außen gegenüber dem Gegner, Dritten, Behörden etc. tätig
wird oder tätig geworden ist (interne Tätigkeit), wird die Vergütung
entsprechend der in dem Rechtsanwaltsvergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu §2
Absatz 2 RVG) unter Abschnitt 3 Vorbemerkung 2.3 und Nr. 2300 bis 2303
geregelten Geschäftsgebühr berechnet, sofern nicht eine abweichende
schriftliche Vergütungsvereinbarung getroffen wird.
Diese nach dem RVG und dem Rechtsanwaltsvergütungsverzeichnis (Anlage 1 zu
§2 Absatz 2 RVG) bestimmte Vergütung gilt im Mandatsverhältnis als üblich.
(4) Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass der Anwalt die im RVG und in
dem Rechtsanwaltsvergütungsverzeichnis genannten Gebühren grundsätzlich, auch
in außergerichtlichen Angelegenheiten, nach dem jeweiligen Gegenstandswert des
Auftragsgegenstands oder der Auftragsgegenstände in der Angelegenheit im Sinne
des RVG berechnet.
Soweit die Gebühren einen Betragsrahmen vorsehen, bestimmt der Anwalt die
Höhe des Betragsrahmens nach billigen Ermessen unter Beachtung der Kriterien
des §14 RVG.
(5) Bei so genannten Satz- Rahmengebühren (z.B. in
Sozialrechtsangelegenheiten oder Strafsachen) rechnet der Anwalt mindestens auf
der Basis von zwei Drittel der höchsten Satzrahmengebühr ab; der Mandant
erklärt sich hiermit gemäß § 11 Abs. 8 RVG ausdrücklich einverstanden.
(6) Eine am Erfolg ausgerichtete Vergütung ist ausgeschlossen, sofern der
Mandant und der Anwalt nicht ausnahmsweise unter den gesetzlichen
Voraussetzungen, insbesondere gem. § 4a RVG, § 49b BRAO, eine schriftliche
Vereinbarung getroffen haben.
(7) Der Anwalt kann von dem Mandanten für die entstandenen und die
voraussichtlich entstehenden Gebühren und Auslagen Zwischenabrechnungen
erteilen bzw. einen angemessenen Vorschuss fordern (§ 9 RVG).
(8) Alle Vergütungsforderungen des Anwalts sind mit Rechnungslegung fällig
und vom Mandanten sofort ohne Abzüge zu zahlen. Die Zahlung gilt erst dann als
erfolgt, wenn der Anwalt über den Betrag verfügen kann.
(9) Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass die Absätze 6 und 7 auch
gelten, wenn Kostenerstattungsansprüche gegen Rechtsschutzversicherung,
Gegenseite oder Dritte bestehen.
(10) Der Mandant wird ferner darauf hingewiesen, dass in arbeitsrechtlichen
Streitigkeiten außergerichtlich sowie erstinstanzlich kein Anspruch auf
Erstattung der Rechtsanwaltsvergütung oder sonstiger Kosten durch den Gegner
besteht. In solchen Verfahren trägt unabhängig vom Ausgang jede Partei ihre
Kosten selbst.
Dies gilt grundsätzlich auch für Kosten in Verfahren der freiwilligen
Gerichtsbarkeit. Auch in anderen Rechtsstreitigkeiten kann nicht sichergestellt
werden, dass im Fall des Obsiegens alle anfallenden Kosten von der unterlegenen
Partei beigetrieben werden oder werden können.
(11) Mehrere Auftraggeber: wenn die Rechtsanwälte in derselben Angelegenheit
auftragsgemäß für mehrere Mandanten tätig sind, schulden letztere die nach dem
RVG berechnete oder vereinbarte Vergütung als Gesamtschuldner.
§4 Verrechnungsabrede für vereinnahmte Fremdgelder
Nimmt der Anwalt Gelder von Dritten oder dem Gegner bzw. die Gegenseite für
den Mandanten in Empfang, ist der Anwalt berechtigt, diese zunächst auf die für
den Mandanten verauslagten Kosten, sodann auf noch offene eigene
Honoraransprüche – auch aus anderen für den Mandanten bearbeiteten
Angelegenheiten – zu verrechnen.
§5 Sicherung
der anwaltlichen Vergütungsansprüche durch
§ Abtretung von Erstattungsansprüchen des Mandanten
gegen Gegner, Rechtsschutzversicherung oder Dritte
§ Abtretung von Forderung/en des Mandanten gegen Gegner
oder Dritte
Freigabe, Einziehung abgetretener Ansprüche
(1) Der Mandant tritt seine bereits bestehenden Ansprüche auf
Kostenerstattung gegen den Gegner, auf Kostenerstattung gegen seine
Rechtsschutzversicherung oder gegen sonstige Dritte und seine im Laufe des
Mandats entstehenden Ansprüche auf Kostenerstattung gegen den Gegner, gegen
seine Rechtsschutzversicherung oder gegen sonstige Dritte in Höhe der
Honorarforderung des Anwalts hiermit zur Sicherung an diesen ab. Der Anwalt
nimmt die Abtretung an.
(2) Der Mandant tritt eine bereits bestehende oder im Laufe des Mandats
entstehende Zahlungsforderung gegen den Gegner bzw. die Gegenseite oder gegen
Dritte aus der beauftragten Angelegenheit in Höhe der Honorarforderung des
Anwalts zur Sicherheit für dessen Vergütungsansprüche aus der Angelegenheit
gegen den Gegner bzw. die Gegenseite, auch zur Sicherheit für die
Vergütungsansprüche des Anwalts aus anderer/n für den Mandanten bearbeiteter/n
Angelegenheit/en hiermit an den Anwalt ab. Der Anwalt nimmt die Abtretung an.
(3) Der Anwalt verpflichtet sich, die abgetretenen Ansprüche auf Verlangen
des Mandanten freizugeben, soweit die Summe die Honorarforderung des Anwalts um
20% übersteigt.
(4) Der Anwalt wird abgetretene Ansprüche nicht einziehen, so lange der
Mandant seinen Zahlungsverpflichtungen nachkommt, insbesondere also nicht die
Zahlung verweigert oder in Zahlungsverzug gerät oder ein Antrag auf Eröffnung
eines Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Mandanten gestellt ist oder
eine Vollstreckungsmaßnahme gegen den Mandanten beantragt oder durchgeführt
worden ist.
§6 Kündigung
und Vergütungsanspruch bei Kündigung
(1) Vorbehaltlich einer anderen Vereinbarung kann das Mandatsverhältnis vom
Mandanten jederzeit gekündigt werden.
(2) Auch der Anwalt kann das Mandatsverhältnis grundsätzlich jederzeit
kündigen - sofern das für das Mandat notwendige Vertrauensverhältnis jedoch
nicht nachhaltig gestört ist - allerdings nicht zur Unzeit.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt
unberührt.
(4) Die Vergütung für die bis zur Kündigung erbrachten Leistungen mit
Erhalt der unverzüglich durch die Rechtsanwälte zu erstellenden Rechnung zur
Zahlung durch den Mandanten fällig.
§7 Aufrechnung
Nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen des
Mandanten ist dessen Aufrechnung gegenüber Forderungen der Rechtsanwälte
zulässig.
§8 Regelungen
bei Bestehen einer Rechtsschutzversicherung, Entbindung von der anwaltlichen
Verschwiegenheitspflicht gegenüber der Rechtsschutzversicherung
(1) Soweit der Anwalt auch beauftragt ist, den Schriftwechsel mit der
Rechtsschutzversicherung zu führen, wird der Anwalt hiermit von der
anwaltlichen Verschwiegenheitsverpflichtung im Verhältnis zur
Rechtsschutzversicherung ausdrücklich befreit.
In diesem Fall versichert der Mandant, dass der Versicherungsvertrag mit
der Rechtsschutzversicherung weiterhin besteht, keine Beitragsrückstände
vorliegen und in gleicher Angelegenheit keine anderen Rechtsanwältinnen oder
Rechtsanwälte beauftragt sind.
(2) Die Korrespondenz des Anwalts mit der Rechtsschutzversicherung ist ein
grundsätzlich eigenständig zu vergütender gesonderter Auftrag des Mandanten.
Als Service im Rahmen der Mandatsbearbeitung wird der Rechtsanwalt für eine
Deckungsanfrage bei der Rechtsschutzversicherung sowie die Abrechnung mit
dieser im Wege der Übersendung der auf den Mandanten lautenden Kostennote ohne
Berechnung einer Vergütung übernehmen.
Weitergehende Tätigkeiten gegenüber der Rechtsschutzversicherung hat der
Mandant gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
(3) Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass er auch bei einer
Deckungszusage durch seine Rechtsschutzversicherung gegenüber dem Anwalt selbst
Kostenschuldner bleibt, so dass der Anwalt auch bei Vorliegen einer
Deckungszusage der Rechtsschutzversicherung berechtigt ist, die Vergütung
unmittelbar vom Mandanten zu verlangen.
§9
Unterrichtung des Mandanten per Fax und Email, Verschlüsselung, Einwilligung
(1) Soweit der Mandant dem Anwalt einen Faxanschluss mitteilt, erklärt er
sich damit bis auf Widerruf oder ausdrückliche anderweitige Weisung
einverstanden, dass der Anwalt ihm ohne Einschränkungen über dieses Fax
mandatsbezogene Informationen zusendet. Der Mandant sichert zu, dass nur er
oder von ihm beauftragte Personen Zugriff auf das Faxgerät haben und dass er den
Faxempfang regelmäßig überprüft. Der Mandant ist verpflichtet, den Anwalt
darauf hinzuweisen, wenn Einschränkungen bestehen, etwa das Faxgerät nur
unregelmäßig auf Eingänge überprüft wird und/oder Sendungen per Fax nur nach
vorheriger Ankündigung gewünscht werden.
(2) Soweit der Mandant dem Anwalt eine E-Mail-Adresse mitteilt, willigt er
jederzeit widerruflich ein, dass der Anwalt ihm ohne Einschränkungen per E-Mail
mandatsbezogene Informationen zusendet. Dem Mandanten ist bekannt, dass bei
unverschlüsselten E-Mails nur eingeschränkte Vertraulichkeit und Sicherheit
gewährleistet ist.
(3) Eine Verschlüsselung einer elektronischen Datenübermittlung an den
Mandanten z.B. durch E-Mail wird durchgeführt, sofern der Mandant über die
technischen Möglichkeiten zum Öffnen einer verschlüsselten elektronischen
Nachricht verfügt.
(4) Ohne ausdrücklichen Hinweis des Mandanten an den Anwalt verfügt der
Mandant nicht über die technischen Möglichkeiten zum Öffnen einer
verschlüsselten elektronischen Nachricht. In diesem Fall erteilt der Mandant
hiermit seine Einwilligung dazu, dass dem Anwalt die vorstehend in Absatz 1 und
Absatz 2 genannte Übermittlung an den Mandanten gestattet ist.
§ 10 Mitwirkung
des Mandanten
(1) Der Mandant wird den Anwalt über alle mit dem Auftrag zusammenhängenden
Tatsachen umfassend und wahrheitsgemäß informieren und ihnen sämtliche mit dem
Auftrag zusammenhängenden Unterlagen und Daten rechtzeitig in geordneter Form –
auf Verlangen des Anwalts schriftlich – übermitteln. Dies betrifft auch
Tatsachen und Unterlagen, die erst während des laufenden Mandats bekannt werden
bzw. zur Verfügung stehen und die Bearbeitung beeinflussen können.
(2) Der Mandant wird im eigenen Interesse die zur Fallbearbeitung
benötigten Informationen/Unterlagen vollständig und so rechtzeitig an den
Anwalt zur Verfügung zu stellen, dass dem Anwalt die Einhaltung zu beachtender
Termine und Fristen im regulären Geschäftsablauf unschwer möglich ist. Dies
bezieht sich auch auf Angaben zu persönlichen und wirtschaftlichen
Verhältnissen des Mandanten bei Inanspruchnahme von Beratungshilfe, Prozess-
bzw. Verfahrenskostenhilfe oder der Beiordnung eines Pflichtverteidigers sowie
hinsichtlich der Angaben zu einer eintrittspflichtigen
Rechtsschutzversicherung. Dabei sollte in jedem Fall eine wenigstens einwöchige
Bearbeitungszeit des Anwalts berücksichtigt werden.
(3) Der Anwalt kann den Angaben des Mandanten grundsätzlich vertrauen und
diese bei der Mandatsbearbeitung zugrunde legen, ohne diese selbst nachprüfen
zu müssen.
(4) Der Mandant wird den Anwalt unterrichten, wenn er seine Anschrift,
Telefon und Faxnummer, E-Mail-Adresse etc. wechselt oder über längere Zeit
wegen Urlaubs oder er aus anderen Gründen nicht erreichbar ist. Damit sollen
Irrläufer und Verzögerungen, die bis hin zu einem vollständigen Rechtsverlust
führen könnten, vermieden werden.
(5) Der Mandant wird die ihm von dem Anwalt übermittelten, Schreiben und
Schriftsätze sorgfältig darauf hin überprüfen, ob die darin enthaltenen
Sachverhaltsangaben wahrheitsgemäß und vollständig sind.
(6) Der Mandant wird während der Dauer des Mandats nur in Abstimmung mit
dem Anwalt mit Gerichten, Behörden, der Gegenseite oder sonstigen Beteiligten
in Kontakt treten.
§11 Urheber-
und Nutzungsrechte
(1) Der Anwalt behält sich alle Rechte an den von ihm erstellten Texten
(Schriftsätze, Gutachten, Stellungnahmen, Berichte, Entwürfe usw.) vor. Der
Mandant ist berechtigt diese mandatsbezogen im Rahmen eines einfachen
Nutzungsrecht zu nutzen.
(2) Jede andere Nutzung, insbesondere die Veröffentlichung und Verbreitung
sowie die Weitergabe an Dritte, bedarf der schriftlichen Zustimmung des
Anwalts, soweit sich nicht bereits aus dem Gegenstand des Mandats die
Einwilligung in eine Nutzungsbefugnis in weitergehendem Umfang ergibt.
§12
Haftungsausschluss
(1) Der Anwalt unterhält entsprechend § 51 BRAO eine Berufshaftpflichtversicherung
mit einer Mindestversicherungssumme von 250.000,00 €. Die Einzelheiten zur
Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts teilt der Anwalt auf Anfrage mit.
(2) Soweit der Anwalt und der Mandant im Einzelfall keine weitergehende Vereinbarung
zur Haftungsbeschränkung treffen, wird der Anspruch des Mandanten aus dem
zwischen ihm und dem Anwalt bestehenden Vertragsverhältnis auf Ersatz eines
verursachten Schadens im Falle einfacher Fahrlässigkeit beschränkt auf
1.000.000,00 €, wenn insoweit der gem. §52 BRAO vorausgesetzte
Versicherungsschutz besteht.
(3) Die Haftungsbeschränkung gilt nicht bei grob fahrlässiger oder
vorsätzlicher Verursachung eines Schadens durch den Anwalt und nicht bei durch
den Anwalt schuldhaft verursachten Schäden aus Verletzung des Lebens, des
Körpers oder der Gesundheit einer Person.
(4) Der Anwalt übernimmt keine Haftung für die Verletzung vertraglicher,
vor-/ nachvertraglicher und/oder gesetzlicher Haupt- und Nebenpflichten durch
Kooperationspartner, sofern diese nicht im ausdrücklichen Auftrag des Anwalts
als deren Erfüllungsgehilfen tätig geworden sind. Erfüllungsgehilfen im Sinne
des § 278 BGB sind Personen, deren sich der Anwalt nach seinem Willen und den
tatsächlichen Gegebenheiten zur Erfüllung der ihm obliegenden Verbindlichkeiten
aus dem Mandatsverhältnis bedient. Der Mandant wird darauf hingewiesen, dass
durch die Empfehlung eines Kooperationspartners oder die Beauftragung eines
Kooperationspartners namens und mit Vollmacht des Mandanten (z. B. bei Erteilung
eines Untermandates zwecks Wahrnehmung eines auswärtigen Gerichtstermins als
Terminsvertreter) der Kooperationspartner nicht Erfüllungsgehilfe des Anwalts,
sondern Vertragspartner des Mandanten wird.
(5) Mehrfaches, auf gleicher oder gleichartiger Fehlerquelle beruhendes Tun
oder Unterlassen gilt als einheitliche Pflichtverletzung, wenn die betreffenden
Angelegenheiten miteinander in rechtlichem oder wirtschaftlichem Zusammenhang
stehen.
(6) Auf Wunsch und Kosten des Mandanten besteht im Einzelfall die Möglichkeit,
aufgrund einer zu treffenden schriftlichen Zusatzvereinbarung auch ein über
1.000.000,00 € hinausgehendes Risiko im Rahmen der
Berufshaftpflichtversicherung des Anwalts abzusichern.
§13
überlassene Unterlagen, Zurückbehaltungsrecht
(1) Bis zum vollständigen Ausgleich ihrer Vergütungsforderung und Auslagen
hat der Anwalt an den ihm überlassenen Unterlagen gegenüber dem Mandanten ein
Zurückbehaltungsrecht. Dies gilt nicht, wenn die Vorenthaltung der Handakten
oder einzelner Schriftstücke nach den Umständen unangemessen wäre.
(2) Sofern der Mandant einer Versendung der Unterlagen, insbesondere Titel,
nicht widersprochen und sich zur unverzüglichen Abholung verpflichtet hat,
können die Unterlagen dem Mandanten an die von ihm zuletzt mitgeteilte Adresse
übersandt werden, wobei der Mandant das Versendungsrisiko trägt.
§14 Gerichtsstand und anwendbares Recht
(1) Erfüllungsort für Honorarforderungen des Anwalts ist bei kaufmännischen
Parteien (Kaufleute, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder
öffentlich-rechtliche Sondervermögen) sowie Auftraggebern mit Sitz im Ausland
der Kanzleisitz Iserlohn.
(2) Vorbehaltlich einer ausdrücklich anderweitigen Vereinbarung gilt
zwischen dem Anwalt und dem Mandanten unter Ausschluss ausländischen Rechts nur
das für die Rechtsbeziehungen inländischer Parteien maßgebende Recht mit Sitz
in der Bundesrepublik Deutschland (deutsches Recht).
§15 Sonstiges, Salvatorische Klausel
(1) Änderungen und Ergänzungen des Auftrags mit diesen Mandatsbedingungen
bedürfen der Schriftform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses
Schriftformerfordernisses. Mündliche Nebenabreden bestehen insoweit nicht.
(2) Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Auftrags mit diesen
Mandatsbedingungen unwirksam, so berührt dies die Wirksamkeit des Auftrages im Übrigen
nicht.
(3) Sind oder werden einzelne Bestimmungen des Auftrages mit diesen
Mandatsbedingungen unwirksam, so wird die unwirksame Bestimmung von den
Vertragsparteien durch eine solche wirksame Regelung ersetzt, die in rechtlich zulässiger
Weise dem rechtlich und wirtschaftlich Gewolltem möglichst nahe kommt.
(4) Das gleiche gilt, wenn einzelne Bestimmungen des Auftrages mit diesen
Mandatsbedingungen unwirksam sind oder werden und/oder sich der Anwalt und der
Mandant in einem ergänzungsbedürftigen Punkt unbeabsichtigt nicht geeinigt
haben (Vertragslücke) und sich im Gesetz hierzu keine Regelung findet.
§16 Informationspflichten nach Dienstleistungs-Informationspflichten-
Verordnung (DL-InfoV) + Gesetz über die alternative Streitbeilegung in
Verbrauchersachen (VSBG)
Anwaltskanzlei Batze & Risse, Trift 2, 58636 Iserlohn
Telefon: 02371/ 13070 Telefax:
02371/ 13054 E-Mail: info@batzeundrisse.de
Rechtsanwalt Dirk M. Batze, LL.M. Fachanwalt für Familienrecht, Magister
Legum im Wirtschafts- und Steuerrecht (LL.M.), Mediator
Rechtsanwalt Rainer Risse (a.D.), Fachanwalt für Steuerrecht (a.D.)
Berufsbezeichnung und zuständige Kammern:
Der unter der Anwaltskanzlei Batze & Risse
tätige Rechtsanwalt ist in der Bundesrepublik Deutschland zugelassen. Er gehört
der zuständigen Rechtsanwaltskammer Hamm, Ostenallee 18, 59063 Hamm an.
Berufshaftpflichtversicherung:
Für Rechtsanwalt Dirk M. Batze, LL.M. besteht eine
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung bei der Allianz Versicherungs-
Aktiengesellschaft.
Der räumliche Geltungsbereich für die Haftpflichtversicherung bezieht sich
auf das gesamte EU-Gebiet und die Staaten des Abkommens über den Europäischen
Wirtschaftsraum (EWR).
Alternative Streitbeilegung in Verbrauchersachen
Der Anwalt erklärt hiermit sein Einverständnis zur Teilnahme an
einem Schlichtungsverfahren. Verbraucherschlichtungsstelle ist für vermögensrechtliche
Streitigkeiten aus dem Mandatsverhältnis die Schlichtungsstelle der
Rechtsanwaltschaft, Rauchstr. 26, 10787 Berlin, www.s-d-r.org
.
§17
Widerrufsrecht von Verbrauchern
(1) Ist der Mandant Verbraucher – das ist jede natürliche Person, die ein
Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen
noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können -steht
diesem bei außerhalb von Geschäftsräumen geschlossenen Verträgen und bei
Fernabsatzverträgen ein Widerrufsrecht wie folgend zu:
(2) Widerrufsrecht
Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen
Vertrag zu widerrufen. Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag des
Vertragsabschlusses. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie dem Anwalt
(Anwaltskanzlei Batze & Risse, Trift 4, 58636 Iserlohn, Telefon: 02371/
13070, Telefax: 02371/ 13054, E-Mail: info@batzeundrisse.de) mittels
einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief, Telefon,
Telefax oder E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen,
informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular
verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.
(3) Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung
über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.
(4) Folgen des Widerrufs
Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben Ihnen die Rechtsanwälte Batze
& Risse alle Zahlungen, die sie von
Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der
zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der
Lieferung als die von ihr angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt
haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag
zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei
der Anwaltskanzlei Batze & Risse eingegangen ist. Für diese Rückzahlung
verwendet Anwaltskanzlei Batze & Risse dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei
der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde
ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser
Rückzahlung Entgelte berechnet. Haben Sie verlangt, dass die Dienstleistungen
während der Widerrufsfrist beginnen soll, so haben Sie an die Anwaltskanzlei
Batze & Risse einen angemessenen Betrag zu zahlen, der dem Anteil der bis
zu dem Zeitpunkt, zu dem Sie die Anwaltskanzlei Batze & Risse von der
Ausübung des Widerrufsrechts hinsichtlich dieses Vertrags unterrichten, bereits
erbrachten Dienstleistungen im Vergleich zum Gesamtumfang der im Vertrag
vorgesehenen Dienstleistungen entspricht.
(5) Hinweis zum Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht erlischt spätestens zwölf Monate und 14 Tage nach dem in
§ 356 Absatz 2 BGB oder § 355 Absatz 2 Satz 2 BGB genannten Zeitpunkt.
(6) Hinweis zum vorzeitigen Erlöschen des Widerrufsrechts
Das Widerrufsrecht erlischt vorzeitig, soweit die Parteien nichts anderes vereinbart
haben, bei einem Vertrag zur Erbringung von Dienstleistungen, wenn die
Anwaltskanzlei Batze & Risse bzw. der dort beauftragte Rechtsanwalt die
Dienstleistung vollständig erbracht hat und mit der Ausführung der
Dienstleistung erst begonnen hat, nachdem der Verbraucher dazu seine
ausdrückliche Zustimmung gegeben hat und gleichzeitig seine Kenntnis davon
bestätigt hat, dass er sein Widerrufsrecht bei vollständiger Vertragserfüllung
durch die Anwaltskanzlei Batze & Risse bzw. durch den dort beauftragten
Rechtsanwalt verliert.